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   BSG, 09.02.2006 - B 7 AL 48/04 R   

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BSG, 09.02.2006 - B 7 AL 48/04 R (https://dejure.org/2006,75372)
BSG, Entscheidung vom 09.02.2006 - B 7 AL 48/04 R (https://dejure.org/2006,75372)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - B 7 AL 48/04 R (https://dejure.org/2006,75372)
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  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7 AL 48/04 R
    Sie verweise insoweit auf das Urteil des BSG vom 5.2.1998 (B 11 AL 65/97 R).

    Deshalb steht auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 65/97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 m.w.N.) sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu Urteil vom 24.10.2001 - L 12 AL 111/00 = Juris Dokument KSRE002221013) der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil im Falle der Klägerin - anders als in den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen - der Wegfall der sog. "Unkündbarkeit" auf t a r i f v e r t r a g l i c h e n Vereinbarungen beruht und nicht lediglich an die Zahlung einer Abfindung gebunden ist.

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7 AL 48/04 R
    Ergänzend sei auf das Urteil des BSG vom 29.1.2001 (B 7 AL 62/99 R) hinzuweisen, wonach aus verfassungsrechtlichen Gründen eine teleologische Reduktion der einjährigen (fingierten) Kündigungsfrist zu erfolgen habe, wenn die Arbeitgeberin - ohne die tarifliche Kündigungsmöglichkeit bei Vorliegen eines Sozialplanes - im Hinblick auf die Teilbetriebsstilllegung das Recht und damit die Möglichkeit einer fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund gehabt hätte.

    Unter diesen Voraussetzungen bedarf es nicht mehr der Klärung der Frage, ob dann, wenn man die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariföffnungsklausel außer Acht ließe, angesichts der bei Fa. A. Hausgeräte GmbH im Jahr 1998 anstehenden personellen Maßnahmen die Möglichkeit einer fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 117 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AFG, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 m.w.N.) in Betracht ziehen müsste und auch insoweit - trotz der gezahlten Abfindung - eine am Gleichheitssatz orientierte Lösung (BSG a.a.0.) gleichfalls ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ausschließen würde.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - L 12 AL 111/00

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus BSG, 09.02.2006 - B 7 AL 48/04 R
    Deshalb steht auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 65/97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 m.w.N.) sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu Urteil vom 24.10.2001 - L 12 AL 111/00 = Juris Dokument KSRE002221013) der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil im Falle der Klägerin - anders als in den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen - der Wegfall der sog. "Unkündbarkeit" auf t a r i f v e r t r a g l i c h e n Vereinbarungen beruht und nicht lediglich an die Zahlung einer Abfindung gebunden ist.
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